Allgemeine Geschäftsbedingungen

Hinweise für Anzeigenkunden und Nutzer unserer Dienstleistungen.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Deutschen Gesellschaft für Luft- und Raumfahrt - Lilienthal-Oberth e.V.  haben wir für Sie zum Download als PDF-Datei bereitgestellt.

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Bitte beachten Sie auch die Hinweise zum Datenschutz, zum Haftungsausschluss sowie unser Impressum gemäß §6 Teledienstgesetz (TDG).

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. "Anzeigenauftrag" oder "Auftrag" im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend "AGB") ist der Vertrag zwischen der Deutschen Gesellschaft für Luft und Raumfahrt - Lilienthal-Oberth e.V. (nachfolgend "Verein") und einem Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten (nachfolgend insgesamt als "Auftraggeber" bezeichnet) über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen, Fremdbeilagen und/oder sonstiger Werbemittel bzw. Eintragungsauftrag Print und/oder Web  zum Zweck der Verbreitung.

2. Für jeden Auftrag und Folgeaufträge gelten die vorliegenden AGB sowie die im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Werbung aktuelle Preisliste des Vereins, deren Regelungen einen wesentlichen Vertragsbestandteil bilden. Die Gültigkeit etwaiger AGB des Auftraggebers ist, soweit sie mit diesen AGB nicht übereinstimmen, ausgeschlossen.

3. Aufträge können persönlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail, Telefax oder per Internet aufgegeben werden. Der Verein haftet nicht für Übermittlungsfehler. Der Vertrag kommt durch die Auftragsbestätigung des Vereins zustande, die vorbehaltlich anderer individueller Vereinbarungen zwischen Verein und Auftraggeber schriftlich, per Telefax oder per E-Mail erfolgt. Aufträge für Beilagen sind für den Verein erst nach Vorlage eines Musters und seiner Billigung durch den Verein bindend.

4. Ein "Abschluss" ist ein Vertrag über die Veröffentlichung mehrerer Anzeigen, Fremdbeilagen oder sonstiger Werbemittel bzw. Eintragungsauftrag unter Beachtung der dem Auftraggeber gemäß jeweils geltender Preisliste zu gewährenden Rabatte, wobei die einzelnen rechtsverbindlichen Anzeigenaufträge jeweils erst durch schriftliche oder elektronische (z.B. E-Mail) Bestätigung des Abrufs zu Stande kommen. Ein "Abruf" ist die Aufforderung des Auftraggebers an den Verein, auf Grundlage eines Abschlusses eine konkrete Anzeige, Fremdbeilage oder ein sonstiges Werbemittel bzw. Eintragungsauftrag zu veröffentlichen und die vom Auftraggeber veranlasste Zustellung der für die Produktion erforderlichen Texte und Vorlagen beim Verein. Ist kein Erscheinungstermin vereinbart, sind Anzeigen, Fremdbeilagen und/oder sonstige Werbemittel im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss abgerufen und veröffentlicht wird. Die zahlen- und mengenmäßige Einbeziehung in einen Abschluss, für die die Preisliste keinen Nachlass vorsieht, ist nicht möglich.

5. Werbeagenturen sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen gegenüber den Werbungtreibenden an die Preisliste des Vereins zu halten. Die vom Verein gewährte Vermittlungsprovision (10% Nachlass) errechnet sich aus dem Kundennetto, also nach Abzug von Rabatt, Boni und Mängelnachlass. Sie wird nur an vom Verein anerkannte Werbeagenturen vergütet unter der Voraussetzung, dass der Auftrag unmittelbar von der Werbeagentur erteilt wird, ihr die Beschaffung der fertigen und druckreifen Druckunterlagen obliegt und eine Gewerbeanmeldung als Werbeagentur vorliegt. Dem Verein steht es frei, Aufträge von Werbeagenturen abzulehnen, wenn Zweifel an der berufsmäßigen Ausübung der Agenturtätigkeit oder der Bonität der Werbeagentur bestehen. Anzeigenaufträge durch Werbeagenturen werden in deren Namen und auf deren Rechnung erteilt. Soweit Werbeagenturen Aufträge erteilen, kommt der Vertrag daher im Zweifel mit der Werbeagentur zustande. Soll ein Werbungtreibender Auftraggeber werden, muss dies gesondert unter namentlicher Nennung des Werbungtreibenden vereinbart werden. Der Verein ist berechtigt, von der Werbeagentur einen Mandatsnachweis zu verlangen.

6. Der Verein ist berechtigt, Aufträge, auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses, nach sachgemäßem Ermessen abzulehnen. Dies gilt insbesondere, wenn der Inhalt der Werbung gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt, die Veröffentlichung der Werbung für den Verein wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form unzumutbar ist, wenn Beilagen durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.

7. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verein nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem aufgrund einer höheren Abnahmemenge gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass (Rabatt) dem Verein zu erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höhere Gewalt im Risikobereich des Vereines beruht.

8. Aufträge für Anzeigen und Fremdbeilagen, die erklärtermaßen ausschließlich an bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden sollen, müssen so rechtzeitig beim Verein eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist.

9. Der Verein behält sich vor, Anzeigen mit dem Wort "Anzeige" deutlich als solches zu kennzeichnen.

10. Für die rechtzeitige Lieferung fehlerfreier Druckunterlagen, wie z.B. Anzeigen, oder sonstiger Werbemittel bzw. Eintragungsauftrag, ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Verein unverzüglich Ersatz an. Der Verein gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten. Druckunterlagen werden nur auf schriftliche Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt, andernfalls gehen sie in das Eigentum des Vereins über. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet sechs Wochen nach Veröffentlichung der vorgelegten Druckunterlage.

11. Reklamationen müssen vom Auftraggeber bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von zwei Wochen nach Veröffentlichung der Anzeige geltend gemacht werden. Nicht offensichtliche Mängel müssen Kaufleute spätestens ein Jahr nach Veröffentlichung der Anzeige reklamieren. Bei fehlerhaftem Abdruck einer Anzeige, trotz rechtzeitiger Lieferung einwandfreier Druckunterlagen und rechtzeitiger Reklamation, kann der Auftraggeber den Abdruck einer einwandfreien Ersatzanzeige verlangen. Der Anspruch auf Nacherfüllung ist ausgeschlossen, wenn der Mangel den Anzeigenzweck nicht beeinträchtigt (z.B. bei geringfügigen Farbfehlern oder bei einem nicht ganz scharfen Abdruck) und/oder wenn die Nacherfüllung für den Verein mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Lässt der Verein eine ihm gesetzte angemessene Frist verstreichen, verweigert er die Nacherfüllung, ist die Nacherfüllung dem Auftraggeber nicht zumutbar oder schlägt sie fehl, so hat der Auftraggeber das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder Zahlungsminderung in dem Ausmaß geltend zu machen, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Gewährleistungsansprüche verjähren zwölf Monate nach Veröffentlichung der entsprechenden Anzeige.

12. Haftungsfreistellungserklärung Der Auftraggeber ist für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der Anzeige verantwortlich. Er stellt den Verein von allen Ansprüchen Dritter frei, einschließlich der angemessenen Kosten zur gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsverteidigung, selbst wenn die Vergütung der vom Verein beauftragten Anwälte die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren überschreiten. Wird der Verein zum Abdruck einer Gegendarstellung o.Ä. verpflichtet, hat der Auftraggeber die Kosten nach der gültigen Anzeigenpreisliste zu tragen.

13. Wegen des begrenzten Anzeigenraumes gilt für den Inserenten ein Rücktrittsrecht nur dann, wenn es ausdrücklich vorher vereinbart und durch den Verein bestätigt wurde. Von dem Rücktrittsrecht kann jedoch nur spätestens 6 Wochen vor Anzeigenschluss Gebrauch gemacht werden.

14. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Auftrags und/oder dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und unter Ausschluss von Kollisionsrecht. Erfüllungsort ist Bonn. Gerichtsstand für Klagen gegen Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist Bonn.

15. Rechnungsstellung Es gelten die aus der jeweils von dem Verein herausgegebenen Preisliste ersichtlichen Entgelte als vereinbart. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb der im Rechnungsschreiben genannten Zahlungsfrist zu begleichen. Wenn die Rechnungsanschrift von der Adresse des Auftraggebers abweicht, so ist diese gesondert mitzuteilen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen - insbesondere "Einkaufsbedingungen" oder "Lieferbedingungen" des Auftraggebers - werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil. Eines ausdrücklichen Widerspruchs gegen solche fremden AGB bedarf es nicht.

Zahlungsbedingungen:

Deutsche Gesellschaft für Luft- und Raumfahrt - Lilienthal-Oberth e.V.
IBAN: DE69 3705 0198 0029 0027 55
BIC: COLSDE33XXX
14 Tage nach dem Erscheinungstag