I. Luftrecht

1. Flugsicherheit

Mit der Verordnung (EU) 2015/1329 der Kommission vom 31. Juli 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in Bezug auf den Betrieb von in einem Drittland eingetragenen Luftfahrzeugen durch Luftfahrtunternehmen der Union, die am 01.10.2015 in Kraft getreten ist, wurde die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, einschließlich der Anhänge Teil-ARO, Teil-ORO und Teil-CAT geändert, um den Betrieb von Luftfahrzeugen, die in einem Drittland eingetragen sind, durch Luftfahrtunternehmen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassen sind, zu regeln.

Zum 15. November 2015 sind die Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission und die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1018 der Kommission vom 29. Juni 2015 zur Festlegung einer Liste zur Einstufung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates meldepflichtig sind, neu in Kraft getreten. Beide Rechtsvorschriften dienen der Verbesserung der Flugsicherheit, indem für die Sicherheit der Zivilluftfahrt relevante Informationen gemeldet, erfasst, gespeichert, geschützt, ausgetauscht, verbreitet und analysiert werden. Damit soll sichergestellt werden,
- dass gegebenenfalls zeitnah Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden,
- dass Sicherheitsinformationen kontinuierlich zur Verfügung stehen, indem Regelungen über die Vertraulichkeit und ein einheitlicher und verstärkter Schutz für die meldende Person und für Personen, die in einer Ereignismeldung genannt sind, gewährleistet wird, und
- dass Risiken für die Flugsicherheit sowohl auf Unionsebene als auch auf nationaler Ebene berücksichtigt und behandelt werden.

Zum gleichen Zeitpunkt wurde die Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG geändert. Artikel 19 der Verordnung war wegen der o. g. Neuregelung gegenstandslos geworden und wurde deshalb gestrichen.

Des Weiteren wurden die Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2003 über die Meldung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, die Verordnung (EG) Nr. 1321/2007 der Kommission vom 12. November 2007 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Zusammenführung der gemäß der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ausgetauschten Informationen über Ereignisse in der Zivilluftfahrt in einem Zentralspeicher und die Verordnung (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission vom 24. September 2007 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Weitergabe von Informationen über Ereignisse in der Zivilluftfahrt an interessierte Kreise nach Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates aufgehoben.

Aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2322 der Kommission vom 10. Dezember 2015 wurden turnusmäßig die Anhänge A und B der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission vom 22. März 2006 zur Erstellung der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, aktualisiert.

Durch die Verordnung (EU) 2015/2328 der Kommission vom 11. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 hinsichtlich der Vorschriften für Flugschreiber, Unterwasserortungseinrichtungen und Flugwegverfolgungssysteme wurde die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012, einschließlich der Begriffsbestimmungen, der Teile CAT, NCC und SPO hinsichtlich der Vorschriften für Flugschreiber, Unterwasserortungseinrichtungen und Flugwegverfolgungssysteme geändert. Die Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit umfassen die Abschaffung veralteter Technologien wie Magnetband- und Magnetdrahtaufzeichnung, die Verlängerung der Mindestaufzeichnungsdauer von CVRAnlagen, die Verlängerung der Sendedauer der Unterwasserortungseinrichtung des Flugschreibers, die Mitführung einer Unterwasserortungseinrichtung mit sehr großer Ortungsreichweite für Flugzeuge auf Langstreckenflügen über Wasser sowie Anforderungen in Bezug auf Mittel zur Flugwegverfolgung von Luftfahrzeugen weltweit, auch über Ozeanen und abgelegenen Gebieten.

Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 2015/140 der Kommission vom 29. Januar 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 betreffend ein steriles Cockpit und zur Berichtigung der genannten Verordnung wurde die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, einschließlich Teil ARO und Teil-ORO, zum 18. Februar 2016 dahingehend geändert werden, dass sie nunmehr auch die Flug- und Dienstzeitbeschränkungen und Ruhevorschriften umfasst.
Allerdings gilt Teilabschnitt Q des Anhangs III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 bis zum Ablauf der in der Verordnung (EU) Nr. 83/2014 vorgesehenen Übergangsfristen und für die Betriebsarten weiter, für die keine Durchführungsbestimmungen festgelegt wurden.

Mit der Verordnung (EU) 2016/539 der Kommission vom 6. April 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 in Bezug auf die Ausbildung, Prüfung und regelmäßige Befähigungsüberprüfung von Piloten auf dem Gebiet der leistungsbasierten Navigation wurde die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, einschließlich Teil-FCL, geändert. Die unmittelbar in Kraft getretenen Änderungen betreffen die Verlängerung der Frist der möglichen Nichtanwendung der Verordnung auf Piloten, die eine von einem Drittland erteilte Lizenz und ein zugehöriges Tauglichkeitszeugnis besitzen und am nichtgewerblichen Betrieb von in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b oder c der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 genannten Luftfahrzeugen beteiligt sind, bis zum 8. April 2017 und die Aufhebung der Beschränkung, dass der Inhaber einer MPL die damit verbundenen Rechte nur ausüben darf, sofern er bei demselben Betreiber den Umwandlungslehrgang absolviert hat. Weitere Änderungen treten erst zum 25. August 2018 in Kraft.

Aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) 2016/963 der Kommission vom 16. Juni 2016 wurden die Anhänge A und B der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission vom 22. März 2006 zur Erstellung der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, erneut turnusmäßig aktualisiert.

Aufgrund der Neunzehnten Verordnung zur Änderung der Zweiten Durchführungsverordnung zur Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät wurden die Verweise der 2. DV LuftGerPV auf die anzuwendenden Lufttüchtigkeitsforderungen für Luftfahrtgerät für Sprungfallschirme an die geltenden europäischen Standards (hier: European Technical Standard Order – Personnel Parachute Assemblies - ETSO-C23d) angepasst.

Mit dem Fünfzehnten Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes vom 28. Juni 2016 (BGBl. I S. 1548) wurden im Wesentlichen europarechtlicher Vorgaben in den Bereichen flugmedizinischen Datenbank, Landestellen (EU-Verordnung Nr. 965/2012), Flugplatzbetrieb (EU-Verordnung Nr. 139/2014) in deutsches Recht (LuftVG, LBAG, LuftVZO, LuftVO, LuftPersV und LuftKostV) übertragen. Die deutschen Luftfahrtunternehmen und das Luftfahrtbundesamt wurden verpflichtet unabhängige Stichprobenkontrollen vorzunehmen, um gegen Alkohol-, Drogen- und Medikamentenmissbrauch vorzugehen. Außerdem wurden die Leitsätze eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts über die Festlegung von Flugrouten aufgenommen. Des Weiteren erfolgte in § 29 Absatz 7 LuftVG eine redaktionelle Änderung, da die Richtlinie 2004/36/EG, auf die dort Bezug genommen worden war, aufgehoben worden war.

Mit der Verordnung (EU) 2016/1199 der Kommission vom 22. Juli 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in Bezug auf Betriebsgenehmigungen für den Flugbetrieb mit leistungsbasierter Navigation, die Zertifizierung von und die Aufsicht über Datendienstleister und den Offshore-Hubschrauberbetrieb und zur Berichtigung der genannten Verordnung wurden Regelungen bezüglich der leistungsbasierter Navigation (Performance-based Navigation, PBN), zum Gebrauch von Zusatzsauerstoff, bezüglich des Einsatzes der bordseitigen Kollisionsschutzanlage (Airborne Collision Avoidance System, ACAS II) und zur Beschaffenheit und Verwendung von Anschnallgurten neu in die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 und deren Anhänge (Begriffsbestimmungen, Teil-ARO, Teil-CAT, Teil-SPA, Teil-NCC, Teil- NCO und Teil-SPO) eingefügt bzw. ergänzt. Zudem wurden einige redaktionelle Fehler beseitigt, die die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 erschwert hatten.

Die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (Neufassung, einschließlich Teil-M, Teil-145, Teil-66 und Teil-T), wurde aufgrund der Verordnung (EU) 2015/1536 der Kommission vom 16. September 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 in Bezug auf die Angleichung der Vorschriften für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, kritische Instandhaltungsarbeiten und Überwachung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen aktualisiert, um sicherzustellen, dass die in Anhang IV der Verordnung (EG) 216/2008 festgelegten Anforderungen an die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit umgesetzt werden. Hierzu wurden die Bestimmungen betreffend die durch die zuständigen Behörden vorzunehmende Umsetzung eines Programms zur Überwachung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen geändert. Des Weiteren wurden die Bedingungen, unter denen Luftfahrtunternehmen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassen sind, in einem Drittland eingetragene Luftfahrzeuge betreiben dürfen, festgelegt.

2. Flugsicherung

Aufgrund der Verordnung zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 vom 29. Oktober 2015 wurden die Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) neu gefasst und die Vorschriften der der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO), der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (LuftBO), der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV), der Landeplatz-Lärmschutz-Verordnung, der Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge (FSAV) und der Verordnung über Flugfunkzeugnisse (FlugfunkV) an die Vorgaben der genannten EU-Verordnung angepasst. Die Änderungen dienten dazu, die Anwendbarkeit der EU-Verordnung in Deutschland zu gewährleisten. Darüber hinaus wurden durch die zuständigen Behörden bestimmt und Verfahrensregelungen getroffen sowie der Ordnungswidrigkeiten-Katalog an das EU-Recht angepasst.

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/1006 der Kommission vom 22. Juni 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 255/2010 hinsichtlich der in Artikel 3 Absatz 1 genannten ICAO-Bestimmungen hat die in der Verordnung (EU) Nr. 255/2010 der Kommission vom 25. März 2010 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Verkehrsflussregelung im Flugverkehr enthaltenen Verweise auf Anhang 11 des Abkommens von Chicago sowie auf das ICAO Doc 7030 „Regional Supplementary Procedures“ aktualisiert bzw. berichtigt, damit die Mitgliedstaaten ihre internationalen rechtlichen Verpflichtungen erfüllen können und Kohärenz mit dem internationalen Rechtsrahmen der ICAO gewährleistet ist.

Mit den zum 18. August 2018 in Kraft getretenen Teilen der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1185 der Kommission vom 20. Juli 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 hinsichtlich der Aktualisierung und Vervollständigung der gemeinsamen Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung (SERA Teil C) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 730/2006 wurden die Bestimmungen in Kraft gesetzt, die dringliche Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012, einschließlich der Luftverkehrsregeln, im Lichte der jüngsten Änderungen der Anhänge 2 und 11 des Abkommens von Chicago oder aufgrund von Lehren aus der Durchführung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 enthalten. Der zweite Teil der Änderungsverordnung tritt nach einer ausreichenden Übergangsfrist für die Mitgliedstaaten, Luftfahrzeugbetreiber, Flugsicherungsorganisationen und andere Beteiligte zum 12. Oktober 2017 in Kraft.

Die Verordnung (EU) Nr. 1332/2011 der Kommission vom 16. Dezember 2011 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen für die Nutzung des Luftraums und gemeinsamer Betriebsverfahren für bordseitige Kollisionswarnsysteme, einschließlich Teil-ACAS, enthielt Vorschriften für Betriebsverfahren für Fälle, in denen das ACAS II der Flugbesatzung einen Hinweis gibt (Ausweichempfehlung). Da es sich dabei um sicherheitsrelevante Vorschriften für Piloten und Fluglotsen, vor allem hinsichtlich der Schnittstelle zwischen ihnen handelt, werden diese nunmehr in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission behandelt und aufgrund der Verordnung (EU) 2016/583 der Kommission vom 15. April 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1332/2011 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen für die Nutzung des Luftraums und gemeinsamer Betriebsverfahren für bordseitige Kollisionswarnsysteme aus der Verordnung (EU) Nr. 1332/2011 gestrichen.

3. Luftsicherheit

Die Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission vom 4. März 2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit war seit ihrem Inkrafttreten zwanzigmal geändert worden. Im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit wurde sie daher aufgehoben und durch einen neuen Rechtsakt (Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit) ersetzt, der den ursprünglichen Rechtsakt und alle seine Änderungen konsolidiert.

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2426 der Kommission vom 18. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1998 bezüglich Drittländern, die anerkanntermaßen Sicherheitsstandards anwenden, die den gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt gleichwertig sind, wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 geändert. Es wurden Kanada und Montenegro in die Liste der Drittländer aufgenommen, die anerkanntermaßen Sicherheitsstandards anwenden, die den gemeinsamen Grundstandards gleichwertig sind.

4. Umweltschutz

Die Bände I und II des Anhangs 16 des Abkommens von Chicago wurden im Jahr 2014 durch Einführung neuer Lärmschutzanforderungen geändert. Mit der Verordnung (EU) 2016/5 der Kommission vom 5. Januar 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 hinsichtlich der Umsetzung grundlegender Umweltschutzanforderungen wurden die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG und dieVerordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben, einschließlich Teil-21, entsprechend geändert.

Zum 13. Juni 2016 ist die Verordnung (EG) Nr. 598/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Union im Rahmen eines ausgewogenen Ansatzes sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2002/30/EG in Kraft getreten. Mit dieser Verordnung wurden europaweit unmittelbar geltende Regeln für das einzuhaltende Verfahren zur einheitlichen Einführung lärmbedingter Betriebsbeschränkungen für einzelne Flughäfen festgelegt, um zu einer Verbesserung der Lärmsituation beizutragen und die Zahl der von Auswirkungen des Fluglärms erheblich betroffenen Menschen zu reduzieren. Gleichzeitig wurde die Richtlinie 2002/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. März 2002 über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemeinschaft aufgehoben.

5. Sonstiges

Mit der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung wurden die Zuständigkeitsvorschriften in zahlreichen Rechtsvorschriften (u. a. LuftVG, Luft-SiG, LBAG, FlUUG, LuftVZO, LuftBO) an die seit dem entsprechenden Organisationserlass der Bundeskanzlerin gültigen Bezeichnungen der Bundesministerien angepasst. So wurde z. B. „Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ durch „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ ersetzt.

Aufgrund Artikel 1 der Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde § 45 LuftVZO zum 23. Dezember 2015 durch einen Absatz 5 ergänzt, mit dem das Flughafenunternehmen eines Flugplatzes verpflichtet wurde, eine Bodenfunkstelle für die Feuerwehrfrequenz zu errichten und den Sprechfunkverkehr aufzuzeichnen.

Die neu erlassenen Richtlinie (EU) 2016/681 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität regelt die Übermittlung von Fluggastdatensätzen (PNRDaten) zu Fluggästen von Drittstaatsflügen durch Fluggesellschaften und die Verarbeitung von PNRDaten, d. h. ihre Erhebung, Verwendung und Speicherung durch die EU-Mitgliedstaaten sowie den Austausch dieser Daten zwischen den Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, bis spätestens zum 25. Mai 2018 in Kraft zu setzen.