II. Weltraumrecht

Am 21. Dezember 2015 wurde das Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet. Es enthält zwei Verweise auf die Zusammenarbeit im Bereich der Weltraumaktivitäten. Zum einen Artikel 7 Weltraumsicherheit. Es heißt dort: „Die Vertragsparteien fördern die Verbesserung der Sicherheit, der Gefahrenabwehr und der Nachhaltigkeit bei sämtlichen weltraumbezogenen Aktivitäten und kommen überein, auf bilateraler, regionaler und internationaler Ebene mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, die friedliche Nutzung des Weltraums zu wahren. Beide Vertragsparteien erkennen die Bedeutung an, die der Verhinderung eines Wettrüstens im Weltraum zukommt.“ Zum anderen - Kapitel 8 Zusammenarbeit im Bereich Weltraumtätigkeiten mit Artikel 254 („Die Vertragsparteien fördern gegebenenfalls die langfristige Zusammenarbeit in den Bereichen Forschung und Entwicklung der zivilen Raumfahrt. Besondere Aufmerksamkeit widmen sie Initiativen, die für eine Komplementarität ihrer jeweiligen Weltraumtätigkeiten sorgen könnten.“) und Artikel 255 („Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien kann sich entsprechend ihren Interessen auf die Bereiche Satellitennavigation, Erdbeobachtung, Erforschung des Weltraums und andere Bereiche erstrecken.“). Der Gemeinsame Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits vom 7. Juni 2016 /JOIN(2016) 26 final/ empfiehlt den Abschluss des Abkommens.