I. Luftrecht

1. Flugsicherheit

Aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1318/2014 der Kommission vom 11. Dezember 2014 wurden turnusmäßig die Anhänge A und B der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission vom 22. März 2006 zur Erstellung der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, aktualisiert.
Mit der Achtzehnten Verordnung zur Änderung der Zweiten Durchführungsverordnung zur Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (Lufttüchtigkeitsforderungen für Luftfahrtgerät) vom 12. Dezember 2014 wurden in der 2. DV LuftGerPV die Verweise auf die in den Nachrichten für Luftfahrer (NfL) veröffentlichten anzuwendenden Lufttüchtigkeitsforderungen für Hängegleiter und Gleitsegel aktualisiert.
Durch die Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2014 wurden die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO), die Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV), die Verordnung zur Beauftragung von Luftsportverbänden (BeauftrV) und die Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV) mit Wirkung zum 24. Dezember 2014 an die Vorgaben der genannten EU-Verordnung angepasst.
Des Weiteren wurden die zuständigen Behörden benannt und neue Ordnungswidrigkeitentatbestände geschaffen, um die Durchsetzung der EUVerordnung sicherzustellen. Zusätzliche auf der o. g. Verordnung basierende Änderungen der Luft- PersV und der LuftKostV traten am 9. April 2015 in Kraft.
Zum 6. Januar 2015 ist die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (Neufassung), einschließlich der Anhänge Teil-M, Teil-145, Teil-66 und Teil-147, in Kraft getreten. Die Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 war mehrfach in größerem Umfang geändert worden. Aus Gründen der Klarheit empfahl es sich daher, im Rahmen anstehender Änderungen eine Neufassung dieser Verordnung vorzunehmen. Entsprechend wurde die Vorgängerin, die Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003, einschließlich ihrer Anhänge, aufgehoben.
Mit der Verordnung (EU) Nr. 2015/140 der Kommission vom 29. Januar 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 betreffend ein steriles Cockpit und zur Berichtigung der genannten Verordnung, einschließlich der Anhänge Begriffsbestimmungen, Teil-ORO, Teil-CAT, Teil-NCC, Teil-NCO und Teil-SPO, wurden die Betreiber dazu verpflichtet sicherzustellen, dass Flugbesatzungsmitglieder in Flugphasen, in denen diese in der Lage sein müssen, sich auf ihre Aufgaben zu konzentrieren, nicht gestört oder abgelenkt werden, außer wegen Sachverhalten, die für den sicheren Betrieb des Luftfahrzeugs von entscheidender Bedeutung sind. Außerdem war es aus Gründen der Rechtssicherheit und um die Kohärenz mit den in der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 verwendeten Begriffen zu gewährleisten erforderlich, einige in der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 verwendeten Begriffe zu berichtigen und redaktionelle Fehler zu beheben.
Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 2015/445 der Kommission vom 17. März 2015 wurde die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 einschließlich der Anhänge Teil-FCL, Bedingungen der Umwandlung bestehender nationaler Lizenzen und Berechtigungen für Flugzeuge und Hubschrauber, Bedingungen für die Anerkennung von Lizenzen, die von Drittländern oder für Drittländer ausgestellt wurden, Teil-ARA und Teil-ORA geändert. Dies war notwendig geworden, um u. a. Abweichungen aufzunehmen, die sich auf die Festlegung von Vorschriften auswirken, um bestimmte Erleichterungen für die allgemeine Luftfahrt einzuführen, um bestimmte redaktionelle Fehler zu berichtigen und um angemessen Anforderungen an Ausbildungsorganisationen, die nur Ausbildungen für Leichtluftfahrzeug-Pilotenlizenzen, Privatpilotenlizenzen, Ballon-Pilotenlizenzen oder Segelflugzeug-Pilotenlizenzen durchführen, zu entwickeln.
Mit der Verordnung (EU) 2015/640 der Kommission vom 23. April 2015 über zusätzliche Anforderungen an die Lufttüchtigkeit für bestimmte Betriebsarten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012, einschließlich des Anhangs Teil-26, wurden die von der Arbeitsgemeinschaft der europäischen Luftfahrtverwaltungen (Joint Aviation Authorities, JAA) am 13. Juli 1998 veröffentlichten technischen JAR-26-Anforderungen („Zusätzliche Lufttüchtigkeitsanforderungen an bestimmte Betriebsarten“) in ihrer am 1. Dezember 2005 geänderten 3. Fassung in Unionsrecht übernommen. Außerdem wurde im Sinne der Einheitlichkeit und der Klärung der Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Lufttüchtigkeit in die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 ein Verweis auf die Verordnung (EU) 2015/640 aufgenommen.
Aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1014 der Kommission vom 25. Juni 2015 wurden die Anhänge A und B der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission vom 22. März 2006 zur Erstellung der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, erneut aktualisiert.
Aus Gründen der Kohärenz mit der Verordnung (EU) 2015/340 wurde in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 die Begriffsbestimmung für psychoaktive Substanz geändert.
Mit der Verordnung (EU) 2015/1039 der Kommission vom 30. Juni 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 in Bezug auf Flugprüfungen wurde die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission, einschließlich des Anhangs Teil-21, geändert, um die Kompetenzen und Erfahrungen von Piloten und leitenden Flugprüfungsingenieuren je nach Komplexität der durchgeführten Flugprüfungen und des Luftfahrzeugs als Teil der Flugbedingungen zu regeln und die Kompetenzund Erfahrungsanforderungen an Flugprüfungsbesatzungen in der EU stärker zu harmonisieren. Um der Luftfahrtbranche und den Mitgliedstaaten genügend Zeit zur Anpassung an diese Anforderungen einzuräumen, enthält die Verordnung Übergangsbestimmungen für die Erteilung von nationalen Lizenzen. Außerdem wurde für bestimmte Änderungen wegen ihrer besonderen Art ein späterer Anwendungszeitpunkt bestimmt. Da des Weiteren im EASA-Formblatt 15a auf die außer Kraft getretene Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 verwiesen wurde, war es erforderlich, diesen Verweis zu aktualisieren.
Durch die Verordnung (EU) 2015/1088 der Kommission vom 3. Juli 2015 wurden die betreffenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014, einschließlich der Anhänge Teil-M, Teil-145 und Teil 147, an die Risiken in Verbindung mit den verschiedenen Luftfahrzeugkategorien und Betriebsarten, insbesondere an die geringeren Risiken für Luftfahrzeuge der allgemeinen Luftfahrt, angepasst. Es wurden die Instandhaltungsverfahren erleichtert und flexibler gestaltet. Da außerdem einige in den Anlagen zu den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission festgelegte Genehmigungen/Bescheinigungen sich auf die genannte Verordnung bezogen, die durch die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 geändert worden war, mussten diese Verweise aktualisiert werden.

2. Flugsicherung

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 970/2014 der Kommission vom 12. September 2014 wurde die Verordnung (EU) Nr. 677/2011 der Kommission zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes geändert, da eine Überprüfung der 2011 verabschiedeten Verordnung gezeigt hatte, dass in einigen Bereichen Bedarf an der Verbesserung des einschlägigen Rechtsrahmens bestand, insbesondere in Bezug auf die Aufgaben, die Leitung und den Haushalt des Netzmanagers sowie die Beziehungen zu Drittländern. Die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1028/2014 der Kommission vom 26. September 2014 durchgeführten Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1207/2011 der Kommission waren notwendig geworden, da die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) die relevanten Zertifizierungsspezifikationen erst im Dezember 2013 verabschiedet hatte. Ziel der Änderung war, den betroffenen Betreibern einen ausreichenden Zeitraum zu gewähren, um neue Luftfahrzeuge mit den neuen Funktionen ADS-B Out und Mode S Enhanced auszustatten.
Aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1029/2014 der Kommission vom 26. September 2014 wurde die Verordnung (EU) Nr. 73/2010 der Kommission wie folgt geändert: Zum einen wurden die Verweise auf die außer Kraft getretene Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 durch Verweise auf die derzeit geltende Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 aktualisiert. Zum anderen wurden die Verweise auf die ISO-Normen sowie auf verschiedene Begriffsbestimmungen und Bestimmungen in Anhang 15 zum Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt aktualisiert.
Mit der Achtzehnten Verordnung zur Änderung der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung vom 19. Dezember 2014 erfolgte die alljährliche Änderung des Gebührensatzes für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung beim An- und Abflug. Der Gebührensatz für eine Inanspruchnahme durch ein Luftfahrzeug betrug ab 1. Januar 2015 181,62 Euro (2014: 183,87 Euro).
Zum 1. Januar 2015 wurden durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 die Verordnung (EU) Nr. 691/2010 der Kommission vom 29. Juli 2010 zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten und Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 der Kommission und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1216/2011 der Kommission sowie durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 die Verordnung (EG) Nr. 1794/2006 der Kommission vom 6. Dezember 2006 zur Einführung einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste aufgehoben.
Mit der Verordnung (EU) 2015/340 der Kommission vom 20. Februar 2015 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission, einschließlich der Anhänge Teil-ATCO Anforderungen an die Lizenzierung von Fluglotsen, Teil-ATCO.AR Anforderungen an zuständige Behörden, Teil-ATCO.OR Anforderungen an Ausbildungseinrichtungen und flugmedizinische Zentren und Teil-ATCO.MED Tauglichkeitsanforderungen an Fluglotsen, die seit dem 30. Juni 2015 gilt, wurden gemeinsame Vorschriften für die Erteilung und Aufrechterhaltung der Lizenz für Fluglotsen geschaffen. Diese sind von wesentlicher Bedeutung, um das gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten in die Systeme der anderen Mitgliedstaaten zu erhöhen. Um ein Höchstmaß an Sicherheit zu gewährleisten, wurden daher einheitliche Anforderungen an Ausbildung, Qualifikation und Kompetenz der Fluglotsen eingeführt.
Dies dient auch der Erbringung sicherer und hochwertiger Flugverkehrskontrolldienste und trägt zur Anerkennung der Lizenzen in der gesamten Union bei, was die Freizügigkeit verbessert und die Verfügbarkeit von Fluglotsen steigert. Gleichzeitig wurde folgerichtig die Vorgängervorschrift, die Verordnung (EU) Nr. 805/2010 der Kommission vom 10. August 2011, außer Kraft gesetzt.

3. Luftsicherheit

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/187 der Kommission vom 6. Februar 2015 wurde die Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission geändert. Im Einzelnen wurden die Luftsicherheitsanforderungen des Programms für reglementierte Beauftragte/bekannte Versender im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 und des Programms der Zollbehörden für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 weiter angeglichen, um die gegenseitige Anerkennung zu ermöglichen und unter Wahrung des derzeitigen Sicherheitsniveaus Erleichterungen für die beteiligte Wirtschaft und Behörden zu schaffen. Außerdem wurden die Sicherheitsmaßnahmen im Luftverkehr in Bezug auf Handgepäckkontrollen angepasst, um Möglichkeiten zu schaffen, unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV) besser zu erkennen, die Kontrolle von Handgepäck mit Sprengstoffdetektoren (EDS-Geräten) zu verfeinern und unter bestimmten Bedingungen Handgepäck, das tragbare Computer und andere große elektronische Gegenstände enthält, zu kontrollieren.

4. Umweltschutz

Mit der Richtlinie (EU) 2015/996 der Kommission vom 19. Mai 2015 zur Festlegung gemeinsamer Lärmbewertungsmethoden gemäß der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates wurde der Anhang II der Richtlinie 2002/49/EG, der die gemeinsamen Lärmbewertungsmethoden enthält, geändert. Die Mitgliedstaaten müssen diese Methoden ab dem 31. Dezember 2018 anwenden. Bis zu diesem Datum können die Mitgliedstaaten die von ihnen zuvor auf nationaler Ebene angenommenen Bewertungsmethoden weiter verwenden.

5. Sonstiges

Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren (PlVereinhG) vom 31. Mai 2013 (BGBl. I S. 1388, geändert durch BGBl. 2014 I S. 538), das insofern zum 1. Juni 2015 in Kraft getreten ist, wurden die verallgemeinerungsfähigen Regelungen des Infrastrukturplanungsbeschleunigungsgesetzes zum Planfeststellungsverfahren in das VwVfG übertragen. Zur Rechtsvereinheitlichung und Normenreduzierung wurden im Gegenzug die dann nicht mehr erforderlichen Maßgabevorschriften in den betroffenen Fachgesetzen, einschließlich des LuftVGs, gestrichen. Die Änderungen der LuftKostV betrafen Folgeänderungen zur Änderung des § 8 Absatz 2 und 3 und des § 10 des Luftverkehrsgesetzes.
Mit der der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. August 2015 wurden die Zuständigkeitsvorschriften in zahlreichen Rechtsvorschriften (u. a. LuftVG, LuftSiG, LuftVZO, LuftVO, LuftBO) an die seit dem entsprechenden Organisationserlass der Bundeskanzlerin vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) gültigen Bezeichnungen der Bundesministerien angepasst. So wurde z. B. „Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ durch „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“, „Bundesministerium der Justiz“ durch „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz“, „Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie“ durch „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ und „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit“ durch „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit“ ersetzt.