I. Luftrecht

1. Flugsicherheit

Aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2214 der Kommission vom 8. Dezember 2016 wurden turnusmäßig die Anhänge A und B der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission vom 22. März 2006 zur Erstellung der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, aktualisiert.

Durch die Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Bestimmungen zur Berücksichtigung von aerodynamisch gesteuerten Ultraleichthubschraubern vom 12. Dezember 2016 wurden die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO), die Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV), die Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge (FSAV), die Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (LuftGerPV) und die Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (Luft- KostV) geändert. Mit den Änderungen wurden die fachlichen Voraussetzungen für den Erwerb des Luftfahrerscheins zum Führen von Ultraleichthubschraubern geschaffen, die zuständigen Stellen zur Erteilung der notwendigen Lizenzen und für die Verkehrszulassung bestimmt und die Kostenverordnung entsprechend angepasst.

Mit der Verordnung (EU) Nr. 69/2014 der Kommission vom 27. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben wurden Änderungen und Ergänzungen in Teil-21, Abschnitt D „Änderungen an Musterzulassungen und Eingeschränkten Musterzulassungen“ und Teil-21, Abschnitt E „Ergänzende Musterzulassungen“ vorgenommen, die zum 19. Dezember 2016 in Kraft getreten sind. Um Verwirrung und Rechtsunsicherheit zu vermeiden, mussten u. a. die Bezugnahmen auf „Musterbauart“ durch „Musterzulassung“ ersetzt werden.

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2345 der Kommission vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 262/2009 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1079/2012 in Bezug auf ICAO-Bestimmungen wurden die in den genannten Verordnungen enthaltenen Verweise auf Anhang 10 des Abkommens von Chicago aktualisiert, damit die Mitgliedstaaten ihre internationalen rechtlichen Verpflichtungen erfüllen können und eine Kohärenz mit dem internationalen Rechtsrahmen der ICAO gewährleistet ist.

Zur Gewährleistung der allgemeinen Betriebssicherheit des Luftverkehrs wurde dem Bund aufgrund einer entsprechenden Änderung des LuftVG (Einfügung von § 26a LuftVG) durch das Erste Gesetz zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes vom 23. Februar 2017 das Recht eingeräumt, auch außerhalb des Hoheitsgebiets Deutschlands für alle oder bestimmte Beförderungsarten ein Einflug-, Überflug- oder Startverbot zu verhängen.

Mit der Verordnung (EU) 2017/363 der Kommission vom 1. März 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 im Hinblick auf eine Sondergenehmigung für den Betrieb einmotoriger Turbinenflugzeuge bei Nacht oder unter Instrumentenwetterbedingungen und im Hinblick auf die Anforderungen an die Genehmigung von Gefahrgut-Schulungsprogrammen für den gewerblichen spezialisierten Flugbetrieb, den nicht-gewerblichen Flugbetrieb mit technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen und den nicht-gewerblichen spezialisierten Flugbetrieb mit technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen wurden die Verordnung (EU) Nr. 965/2012, einschließlich Teil-ARO, Teil- ORO, Teil-CAT und Teil-SPA, geändert, um Fragen der Verhältnismäßigkeit und der Risiken bei der Anwendung dieser Verordnung stärker zu berücksichtigen sowie Richtlinien und Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) zu entsprechen.

Durch das Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29. März 2017 wurde die Zweite Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Dienst-, Flugdienst-, Block- und Ruhezeiten von Besatzungsmitgliedern in Luftfahrtunternehmen und außerhalb von Luftfahrtunternehmen bei berufsmäßiger Betätigung) (2. DV LuftBO) dahingehend geändert, dass der Unternehmer die Besatzungsmitglieder nunmehr auch elektronisch anweisen kann, während der Ruhezeit Tätigkeiten zu unterlassen, die dem Zweck der Ruhezeit entgegenstehen.

Mit der Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten vom 30. März 2017 wurde – durch eine entsprechende Änderung und Ergänzung der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO), der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) und der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV) – der Betrieb von unbemannten Fluggeräten, d. h. Flugmodellen und unbemannten Luftfahrzeugsystemen, neu geregelt. Die Änderungen dienen dazu, auf der einen Seite zukunftsfähige Entwicklungsmöglichkeiten für den gewerblichen Einsatz dieser neuen Technologie der unbemannten Luftfahrtsysteme zu fördern, auf der anderen Seite jedoch im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich des Datenschutzes die Nutzung von unbemannten Fluggeräten zu Zwecken der Freizeitgestaltung (Flugmodell) zu regulieren, ohne die Attraktivität des von vielen ausgeübten Hobbys unangemessen einzuschränken.

Zum 21. April 2017 traten weitere, bereits mit dem Fünfzehnten Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes vom 28. Juni 2016 erfolgte Änderungen des LuftVG in Kraft, da Deutschland von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hatte, bestimmte Anhänge der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 erst zu diesem Zeitpunkt für anwendbar zu erklären. Dies betraf den durch die Verordnung (EU) Nr. 379/2014 der Kommission vom 7. April 2014 (ABl. EU Nr. L 123, Satz 1) eingeführten Anhang VIII („Spezialisierter Flugbetrieb“ – Teil-SPO).

Durch die Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Zweiten Durchführungsverordnung zur Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät vom 27. April 2017 wurde in der 2. DV LuftGerPV der Verweis auf die gültigen Lufttüchtigkeitsforderungen für Ultraleichthubschrauber aktualisiert.

Zum 14. Mai 2017 erlangten die mit der Verordnung (EU) 2015/640 der Kommission vom 23. April 2015 zwar in Kraft getretenen, aber noch nicht sofort geltenden zusätzlichen Anforderungen an die Lufttüchtigkeit für bestimmte Betriebsarten (Teil-26) Gültigkeit.

Aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) 2017/830 der Kommission vom 15. Mai 2017 wurden die Anhänge A und B der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission vom 22. März 2006 zur Erstellung der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, erneut turnusmäßig aktualisiert.

Zum 2. Juni 2017 sind die letzten, aufgrund des Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes vom 28. Juni 2016 erfolgten Änderungen des LuftVG in Kraft getreten. § 18a LuftVG wurde dahingehend geändert, dass das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BFA) nunmehr seine Entscheidung, ob durch ein Bauwerk Störungen bei Flugsicherungsreinrichtungen auftreten können, direkt (d. h. nicht mehr über die Landesluftfahrtbehörde) an die für die Genehmigung des Bauwerks zuständige Behörde oder, wenn eine Genehmigung nicht erforderlich ist, an denjenigen, der das Bauvorhaben betreibt (Bauherrn), mitteilt. Die direkte Übermittlung der BAF-Entscheidungen beschleunigt den Informationsfluss und schont Ressourcen bei den Luftfahrtbehörden der Länder

2. Flugsicherung

Durch die Zwanzigste Verordnung zur Änderung der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung vom 21. Dezember 2016 wurden in § 2 Satz 1 FSAAKV die Worte „1. Januar 2016 159,23 Euro“ durch die Worte „1. Januar 2017 130,59 Euro“ ersetzt. Der Gebührensatz für eine Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung durch ein Luftfahrzeug beim An- und Abflug an Flughäfen wurde mithin gesenkt.

Mit dem Gesetz zum Protokoll vom 27. Juni 1997 zur Neufassung des Internationalen Übereinkommens vom 13. Dezember 1960 über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL” vom 6. Februar 2017 erfolgt eine Aktualisierung des Verweises in § 31b Abs. 3 LuftVG auf die nunmehr geltende Fassung des Übereinkommens.

Durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/386 der Kommission vom 6. März 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1207/2011 der Kommission zur Festlegung der Anforderungen an die Leistung und die Interoperabilität der Überwachung im einheitlichen europäischen Luftraum wurden - unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Nachweisverfahren und Instrumente nicht ohne Weiteres verfügbar sind und die Zeitpunkte, ab denen die Betreiber die einschlägigen Interoperabilitätsanforderung einhalten müssen, geändert wurden - auch die Zeitpunkte, ab denen die Mitgliedstaaten die betreffenden Anforderungen an den Schutz des Spektrums der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1207/2011 einhalten müssen, geändert.

Angesichts des technischen Fortschritts wurden die in den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011 über die Sicherheitsaufsicht im Bereich des Flugverkehrsmanagements und der Flugsicherungsdienste und (EU) Nr. 1035/2011 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an die Erbringung von Flugsicherungsdiensten festgelegten Anforderungen durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission vom 1. März 2017 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Aufsicht hierüber sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 482/2008, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011, (EU) Nr. 1035/2011 und (EU) 2016/1377 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 ergänzt und aktualisiert. Aus Gründen der Kohärenz und der praktischen Anwendung wurden des Weiteren die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 482/2008 über die Einrichtung eines Systems zur Gewährleistung der Software-Sicherheit durch Flugsicherungsorganisationen in die Verordnung aufgenommen. Zu beachten ist, dass die Verordnung zwar zum 28. März 2017 in Kraft getreten ist, aber vollständig erst ab dem 2. Januar 2020 gilt. Zudem gelten einzelne Vorschriften ab dem 1. Januar 2019 (vgl. Artikel 10 der Verordnung).

3. Luftsicherheit

Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 2016/2096 der Kommission vom 30. November 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 der Kommission zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten von den gemeinsamen Grundnormen für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt abweichen und alternative Sicherheitsmaßnahmen treffen können fanden Präzisierungen hinsichtlich der Verpflichtung zur Risikobewertung und hinsichtlich der unter bestimmte, in der geänderten Verordnung aufgeführte Kategorien des Flugverkehrs fallenden Arten von Flügen statt, um größere Rechtsklarheit zu gewährleisten und unterschiedliche Auslegungen der Rechtsvorschriften zu vermeiden.

Durch das Erste Gesetz zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes vom 23. Februar 2017 wurde das Luftsicherheitsgesetz umfassend geändert. Diese Änderungen dienen der Anpassung des Luftsicherheitsgesetzes an die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 und ihre Durchführungsbestimmungen (insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 272/2009, die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 und den Durchführungsbeschluss der Kommission K(2015) 8005 endgültig). Im Einzelnen wurde eine Anpassung der Verweisungen im Luftsicherheitsgesetz vorgenommen, um Rechtsklarheit über die Eigensicherungspflichten der Flugplatzbetreiber (§ 8 LuftSiG) und Luftfahrtunternehmen (§ 9 LuftSiG) sowie über den Umfang der Liste der verbotenen Gegenstände (§ 11 Abs. 1 LuftSiG) zu gewährleisten. Des Weiteren wurde die Klassifizierung der unterschiedlichen räumlichen Bereiche an den Flughäfen an die gemeinschaftsrechtliche Systematik angeglichen. Auch die Zuständigkeitsregelungen in § 16 LuftSiG sowie die Verordnungsermächtigungen in § 17 LuftSiG beziehungsweise dem neu eingeführten § 17a LuftSiG wurden entsprechend angepasst. Eine weitere inhaltliche Änderung betraf die Erweiterung behördlicher Zulassungsprüfungen für die Beteiligten an der sicheren Lieferkette (§ 9a Abs. 2 LuftSiG). Zusätzlich zu den reglementierten Beauftragten sind nun auch die Unterauftragnehmer von reglementierten Beauftragten, bekannte Versender, Transporteure und reglementierte Lieferanten behördlich zuzulassen, um die Sicherung von Fracht, Post und Bordvorräten zu gewährleisten. Aufgrund der durch die EG-Luftsicherheitsverordnung erweiterten behördlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Gewährleistung der sicheren Lieferkette wurde in dem neuen § 16a LuftSiG die Möglichkeitder Beleihung auch auf diese Aufgaben erstreckt und zudem die Möglichkeit geschaffen, auch die übrigen Aufgaben des Luftfahrt-Bundesamts durch Beliehene wahrnehmen zu lassen.

Infolge der Änderungen in den §§ 3, 5, 9 und 16 LuftSiG aufgrund des Ersten Gesetzes zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes vom 23. Februar 2017 war § 4 des Gesetzes über die Bundespolizei (Bundespolizeigesetz - BPolG) entsprechend anzupassen.

Mit der ebenfalls aufgrund des Ersten Gesetzes zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes vom 23. Februar 2017 erfolgten Änderung des Gesetzes über das Luftfahrt-Bundesamt (LFBAG) wurde dessen Aufgabenkatalog um Aufgaben im Bereich der Luftsicherheit ergänzt. Das Luftfahrt-Bundesamt ist danach nunmehr auch für die Zulassung und Überwachung der Beteiligten an den sicheren Lieferketten für Fracht, Post und Bordvorräte zuständig.

Aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) 2017/815 der Kommission vom 12. Mai 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 wurden bestimmte spezifische Luftsicherheitsmaßnahmen präzisiert, harmonisiert und vereinfacht. Die Änderungen betrafen die Durchführung einer begrenzten Zahl von Maßnahmen in Bezug auf Flughafensicherheit, Luftfahrzeugsicherheit, Kontrolle von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen, aufgegebenes Gepäck, Fracht und Post, Bordvorräte, die Einstellung und Schulung von Personal sowie Sicherheitsausrüstung. Sie enthielten keine neuen grundlegenden Anforderungen, sondern erleichtern die praktische Durchführung der EU-Luftsicherheitsmaßnahmen. Sie basierten auf den Beiträgen der Mitgliedstaaten und der Interessenträger im Bereich Luftsicherheit.

4. Umweltschutz

Mit dem Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juli 2017 wurden die Verweisungen der §§ 6 und 10 LuftVG auf das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) an die geänderte Rechtslage angepasst.

5. Sonstiges

Die Dritte Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal wurde komplett neu gefasst und ist in dieser Fassung zum 7. Juni 2017 in Kraft getreten. Sie enthält nunmehr Regelungen zur Festlegung der Bewertungsmethode zum Nachweis der Sprachkenntnisse, zum erstmaligen Eintrag des Sprachvermerks in die Lizenz und der Verlängerung der Geltungsdauer des Sprachvermerks, zu den zum Nachweis von Sprachkenntnissen auf Expertenniveau vorzulegenden geeigneten Dokumenten, zur Anerkennung von Nachweisen, zur Anerkennung einer Stelle für die Abnahme von Sprachprüfungen sowie Einzelheiten zur Aufsicht und zu den Verfahren bei Beschwerden bezüglich des Ergebnisses einer Sprachprüfung.

Das neu erlassene Gesetz über die Verarbeitung von Fluggastdaten (Fluggastdatengesetz - Flug-DaG) dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/681 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität. Beide Rechtsvorschriften haben die Bekämpfung von grenzüberschreitenden Aktivitäten in den Bereichen Terrorismus und schwerer Kriminalität durch die Verwendung von Fluggastdaten zum Ziel.

Mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 11. Juni 2017 wurde in § 19 Abs. 1 LuftVO die Bezeichnung der Sprengstoff-Kategorien an die im Sprengstoffgesetz verwendeten angepasst.

Durch das Gesetz zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld wurde die Nichtverschuldenshaftung für Passagiere und Dritte bei tödlichen Unfällen durch zivile und militärische Luftfahrzeuge nach § 35 LuftVG um einen Anspruch auf Hinterbliebenengeld ergänzt (Abs. 3), der jedochnicht für Unfälle gilt, die sich vor dem 22. Juli 2017 ereignet haben (§ 72 Abs. 6 LuftVG).